Integrationsgesetz Sachsen

Sachsen hat als erstes ostdeutsches Bundesland ein Integrationsgesetz vorgelegt, um die Teilhabe und Integration von Migrantinnen und Migranten zu verbessern. Das Gesetz betrifft alle, die sich dauerhaft im Freistaat aufhalten, einschließlich Arbeitszuwanderer, Eingebürgerte, Spätaussiedler und ihre Kinder. Der Ausländeranteil in Sachsen betrug im vergangenen Jahr 7,3 Prozent und stieg seit 2012 um fünf Prozentpunkte.

Das Gesetz definiert Ziele und Aufgaben für die Teilhabe und Integration, jedoch ohne konkrete Maßnahmen oder Sanktionen. Es betont die Bringschuld der Migrantinnen und Migranten, insbesondere in Bezug auf Spracherwerb und Arbeitsmarktintegration. Das Regelwerk stärkt den Integrationsgedanken in Kommunen, Behörden und Verwaltungen und fördert die Sichtbarkeit von Menschen mit Migrationshintergrund im öffentlichen Leben.

Das Gesetz sieht vor, den Ausländerbeauftragten zum neuen Integrationsbeauftragten zu ernennen und regelmäßige Berichte zur Integration vorzulegen. Die finanzielle Unterstützung für Integrationsmaßnahmen wird gesetzlich verankert. Jedoch gibt es Lücken in den Regelungen, da einige Bestimmungen für die Kommunen optional sind und das Gesetz keine direkte Auswirkung auf die Bearbeitung von Anträgen in den Ausländerbehörden hat.

Das Gesetz ist ein wichtiger Schritt für Sachsen, um sich als Einwanderungsland zu positionieren und die Integration von Migrantinnen und Migranten zu fördern. Es soll dazu beitragen, die Gesellschaft weltoffener und vielfältiger zu gestalten.


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